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Gefährdungsbeurteilung nach DGUV 3

Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 3

 

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung in seinem Unternehmen durchzuführen, d.h. er muss ermitteln, welchen Gefahren seine Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, diese bewerten und die notwendigen Maßnahmen treffen.

 

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist die Feststellung und Festlegung notwendiger Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

Der Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen birgt stets Gefahren für Gesundheit und Leben von Mitarbeitern. Defekte Elektrogeräte können beispielsweise zu nicht unerheblichen Verletzungen führen. Um dies zu vermeiden, ist eine Gefährdungsbeurteilung unerlässlich.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. Denn nur dann kann der Arbeitgeber konkret feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind und diese umsetzen.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren wiederum die BetrSichV. Relevant sind hier vor allem die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“. Sie beschreiben den Ablauf und die Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung und dienen als Orientierungshilfe.

Hierarchie der Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln:

 

ArbSchG             BetrSichV              TRBS

 

Fachwissen und der gesunde Menschenverstand gefordert. Der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und der Arbeitsstoff sind dabei zu berücksichtigen sowie deren Wechselwirkungen.

Gemäß § 6 ArbSchG ist eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten.

Gerne führen wir in Ihrem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung vor der Prüfung für Sie durch.

Vorgehensweise nach TRBS 1111:

gefaehrdungsbeurteilung trbs 1111

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