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DGUV Vorschrift 3

Wer muss nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?

 

Jeder Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

 

Diese Pflicht ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich verankert und wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) präzisiert.

Da es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit elektrischen Geräten und Anlagen gekommen ist, hat der Gesetzgeber im Jahre 1979 die Pflicht normiert, wonach jeder Unternehmer in festgelegten regelmäßigen Abständen seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Personenschutz. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht stellt gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar.

Die gesetzlich erforderlichen Prüfmaßnahmen dienen neben dem Personenschutz zugleich auch dem Sachschutz.

Kommt es im Zusammenhang mit einer elektrischen Anlage oder Betriebsmittel zu einem Schaden (z.B. Brand, häufigste Ursache), so verlangen die Versicherungen den Nachweis, dass das entsprechende Betriebsmittel regelmäßig und ordnungsgemäß geprüft wurde. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird eine Zahlung regelmäßig abgelehnt.

Einige Versicherungen bieten dem Versicherungsnehmer bei einer zusätzlichen Prüfung nach VdS geringere Versicherungsprämien. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Prüfung mit verschärften Anforderungen im Bereich Brandschutz durch einen zertifizierten Sachverständigen.

 

Gerne beraten wir Sie! Sprechen Sie uns einfach an.

 

Auszug aus DGUV Vorschrift 3

§ 5 Abs. 1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

 

 
 

 

Was muss nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?

 

Grundsätzlich sind alle elektrisch betriebenen Anlagen und Geräte zu prüfen. Diese werden im Fachjargon auch als „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ bezeichnet. Die Prüfung muss von einer Elektrofachkraft (Wer darf prüfen?) durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden (Dokumentation und Prüfprotokoll).

 

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Beispiele aufgelistet.

 

Elektrische Geräte

  • Ortsveränderliche Geräte sind elektrische Verbraucher, die während des Betriebes bzw. der Handhabung bewegt oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
    Beispiele: Drucker, Monitor, Kaffeemaschine, Verlängerungskabel, Bohrmaschine
  • Ortsfeste Geräte sind fest angebrachte elektrische Verbraucher oder solche, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
    Beispiele: Kühlschrank, Herd, Spülmaschine
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Elektrische Anlagen

 

Diese werden durch einen Zusammenschluss von elektrischen Betriebsmitteln gebildet.

  • Gebäudeinstallation, z.B. Elektrische Haupt- und Unterverteilungen, Steckdosen, Beleuchtung, Endstromkreise
  • Personenbeförderungsmittel, z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Hebebühnen
  • Heizungs- und Lüftungstechnik
  • Rolltore, Schranken
  • Brandmeldeanlagen
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Elektrische Maschinen

 

Elektrische Maschinen verfügen in der Regel über elektrische Antriebe (Motoren) und höhere Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus, Abschrankungen).

  • Produktionsmaschinen, z.B. Roboteranlage, Produktionsstraße, Presse
  • Werkstattmaschinen, z.B. Drehbank, Fräsmaschine
  • Baustellenmaschinen, z.B. Kran, Säge
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Häufig gibt es Überschneidungen zwischen elektrischen Anlagen und elektrischen Maschinen, insbesondere ist es oft nicht ganz eindeutig, ob ein Gerät als Anlage oder Maschine zu qualifizieren ist. In diesen Fällen entscheidet die Elektrofachkraft, ob das Gerät als Anlage gemäß DIN VDE 0105-100, als Maschine gemäß DIN VDE 0113-1 oder im Verbund geprüft wird. Entscheidend ist stets, dass alle Schutzmaßnahmen auf Sicherheit und Funktion geprüft werden.

Neben den elektrischen Geräten sind auch zahlreiche nicht-elektrische Betriebsmittel zu prüfen, wie z.B. Leitern und Tritten, Regal- und Lagersystemen, Kletter- und Absicherungsgurten. Sprechen Sie uns gerne dazu an.

 

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme?

 

Ob ein neu angeschafftes Gerät vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden muss, ist nicht eindeutig festgelegt.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 4 Abs. 1, dass Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Gemäß § 5 Abs. 1 BetrSichV ist die Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich zu halten.

 

Mit einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist der Arbeitgeber in jedem Falle auf der sicheren Seite.

 

Ob die am Arbeitsmittel angebrachte CE-Kennzeichnung eine Prüfung ersetzen kann, muss die „befähigte Person“ festlegen. Diese sollte zumindest eine Sichtprüfung durchführen. Die CE-Kennung ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern lediglich die Voraussetzung dafür, dass das Produkt in den europäischen Markt eingeführt werden kann. Der Hersteller erklärt damit, dass das Produkt den Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht.

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